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Sind Tatsachen nach dem Bilanzstichtag steuerlich zu berücksichtigen?

Sind Tatsachen nach dem Bilanzstichtag steuerlich zu berücksichtigen?

Jurisprudence
Direkte Steuern

Sind Tatsachen nach dem Bilanzstichtag steuerlich zu berücksichtigen?

A. war Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C AG. Er hielt zudem 50% der Aktien der C AG, welche die Parzellen X und Y überbaute.

Die Parzelle X verkaufte die C AG am 1.10.2007 an D. Am 4.6.2008 kaufte A die Parzelle X zum Preis von CHF 790‘000 von D. und veräusserte sie am 1.5.2009 an E zum Preis von CHF 655‘000 weiter. Damit realisierte A. einen Verlust von CHF 135‘000.

A. kaufte am 5.10.2007 von der C AG die Parzelle Y zum Preis von CHF 730‘000 und verkaufte diese am 4.6.2009 an G und H zum Preis von CHF 635‘000 weiter. A realisierte somit einen weiteren Verlust von CHF 95‘000.

Der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuerte A nahm im Abschluss 2008 Abschreibungen von insgesamt CHF 230‘000 vor. Dies entspricht den realisierten Verlusten bei den Parzellen X und Y (= CHF 135‘000 + CHF 95‘000).

Am 12. November 2009 wurde über die C AG der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt.

Da die Vorinstanzen die Abschreibungen von A nicht als geschäftsmässig begründet betrachteten, gelangte A an das BGr.

Das BGr liess die vorinstanzliche Streitfrage offen, ob es sich bei der Beteiligung von A an der C AG um Privat- oder...

iusNet StR 02.07.2019

 

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