Dreieckstheorie unter Schwestergesellschaft
Dreieckstheorie unter Schwestergesellschaft
Dreieckstheorie unter Schwestergesellschaft
A ist Alleinaktionär der C AG mit Sitz im Kt ZG und der im Kt BE ansässigen E AG. Nachdem die KStV ZG diverse geldwerte Leistungen der C AG an A gemeldet hatte, leitete die KStV BE am 27. November 2012 ein Straf- und Nachsteuerverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer betreffend die Steuerperioden 2002 bis 2007 ein. Mit Verfügung vom 21. April 2017 rechnete sie CHF 434'100.-- als Einkommen auf, darunter geschäftsmässig nicht begründete Auslagen von CHF 225'335.50, welche die C AG der E AG für die Miete von Büroräumlichkeiten bezahlt hatte. Das Strafsteuerverfahren wurde dagegen eingestellt.
Die kantonalen Rechtsmittel blieben bezüglich der Aufrechnung der Bromierte bei A erfolglos. A beantragt beim BGr, die Nachsteuern seien hinsichtlich der aufgerechneten Büromiete aufzuheben.
Zuwendungen einer Gesellschaft an den Anteilsinhaber, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären, stellen eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ und damit einen geldwerten Vorteil dar. Es ist ein Drittvergleich (...
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