iusNet

Steuerrecht > Kommentierung > Bund > Direkte Steuern > Dreieckstheorie Bei der Vermietung Von Büroräumen Eine

Dreieckstheorie bei der Vermietung von Büroräumen an eine Schwestergesellschaft

Dreieckstheorie bei der Vermietung von Büroräumen an eine Schwestergesellschaft

Éclairages
Direkte Steuern

Dreieckstheorie bei der Vermietung von Büroräumen an eine Schwestergesellschaft

I. Sachverhalt

A ist Alleinaktionär der C AG mit Sitz im Kt ZG und der im Kt BE ansässigen E AG. Nachdem die KStV ZG diverse geldwerte Leistungen der C AG an A gemeldet hatte, leitete die KStV BE am 27. November 2012 ein Straf- und Nachsteuerverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer betreffend die Steuerperioden 2002 bis 2007 ein. Mit Verfügung vom 21. April 2017 rechnete sie CHF 434'100.-- als Einkommen auf, darunter geschäftsmässig nicht begründete Auslagen von CHF 225'335.50, welche die C AG der E AG für die Miete von Büroräumlichkeiten bezahlt hatte. Das Strafsteuerverfahren wurde dagegen eingestellt. 

Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der KStV BE abgewiesen. Die StRK BE hiess die dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und hob die Nachsteuern für die Steuerperiode 2002 wegen Verjährung auf und liess in den Steuerperioden 2003 bis 2005 den Abzug für ein Arbeitszimmer zu. Das VGr BE hiess die Beschwerden insoweit gut, als es die Nachsteuern für die Steuerperiode 2003 wegen Verjährung aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. 

A beantragt beim BGr, die Nachsteuern seien hinsichtlich der aufgerechneten Büromiete aufzuheben.

Das BGr stellte vorab fest, dass nicht die allgemeinen Voraussetzungen der Nachbesteuerung der Beschwerdeführer für diverse geldwerte Leistungen in den betroffenen Steuerperioden, sondern ausschliesslich die Aufrechnung der von der C AG an die E AG bezahlten Miete, strittig ist (E. 3).

 

II. Erwägungen

1. Grundsätzliches zur geldwerten Leistungen

Zuwendungen einer Gesellschaft an den Anteilsinhaber, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären, stellen eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ und damit einen geldwerten Vorteil dar. Es ist ein Drittvergleich (sog. Prinzip des "...

iusNet StR 23.12.2019

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.