Wegfall der Arbeitstätigkeit führt nicht zwingend zur Verlegung des Steuerdomizil
Wegfall der Arbeitstätigkeit führt nicht zwingend zur Verlegung des Steuerdomizil
Wegfall der Arbeitstätigkeit führt nicht zwingend zur Verlegung des Steuerdomizil
Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen verfügte, dass sich der Wohnsitz der Ehegatten A und B im Kt SO und nicht, wie von den Pflichtigen geltend gemacht, im Kt NW befindet. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Eheleute erfolglos an das StGr SO.
Die Ehefrau A erhob für sich selbst und als Erbin von B Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr mit dem Antrag, das steuergerichtliche Urteil wegen Verstosses gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung aufzuheben. Das Hauptsteuerdomizil habe sich während der Periode 2014 nicht im Kt SO befunden.
Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus einem objektiven, äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (Urteil 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Nach bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt dasselbe im interkantonalen Verhältnis. Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 132 I 29 E. 4.1) (E. 2.2.1).
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Lebensmittelpunkt der betroffenen Eheleute sich...
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