Änderung der Lebensverhältnisse durch Änderung der behördlichen Informationslage?
Änderung der Lebensverhältnisse durch Änderung der behördlichen Informationslage?
Änderung der Lebensverhältnisse durch Änderung der behördlichen Informationslage?
Die Steuerpflichtigen verlegten im Mai 2014 ihren Wohnsitz von Zürich nach Graubünden. In den Steuerperioden 2014 – 2016 akzeptierte das Steueramt Zürich das Hauptsteuerdomizil in GR. Mit Einschätzungsentscheid betr. die Staats- und Gemeindesteuern 2017 legte das Steueramt Zürich das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich fest. Dagegen erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde beim BGr.
Das BGr führt aus, dass Ehegatten grundsätzlich eine gemeinsames Steuerdomizil haben und die Sachverhaltselemente für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes von Amtes wegen abzuklären sind (Untersuchungsgrundsatz). Allerdings stehen auch Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber. Besteht bereits eine beschränkte Steuerpflicht in einem Kanton und wird die unbeschränkte Steuerpflicht bestritten, besteht kein Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid, da es nur um den Umfang der Steuerpflicht geht. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien, über die der Steuerpflichtige Auskünfte zu erteilen hat.
Bezüglich der Beweislast gilt grundsätzlich, dass es den Behörden obliegt, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache...
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