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Abzugsfähigkeit von Einlagen in den Erneuerungsfonds und «Einkäufen» beim Erwerb von Stockwerkeigentum

Abzugsfähigkeit von Einlagen in den Erneuerungsfonds und «Einkäufen» beim Erwerb von Stockwerkeigentum

Jurisprudence
Direkte Steuern

Abzugsfähigkeit von Einlagen in den Erneuerungsfonds und «Einkäufen» beim Erwerb von Stockwerkeigentum

Der Steuerpflichtige erwarb im Januar 2018 eine Stockwerkeinheit im Kt. BE zu einem vereinbarten Kaufpreis von CHF 860'000.00 exkl. Anteil am Erneuerungsfonds in Höhe von CHF 9'391.40. Der Steuerpflichtige verpflichtete sich, diesen Betrag ausserhalb des Kaufvertrages zu überweisen.

Im Rahmen der Veranlagung pro 2018 rechnete die StV BE die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in Höhe von CHF 9'391.00 auf. Die kantonalen Rechtsmittel des Steuerpflichtigen blieben erfolglos.

Vorliegend ist strittig, ob beim Kauf einer Stockwerkeinheit die Zahlung für den Anteil am Erneuerungsfonds steuerlich abzugsfähig ist. Gemäss Steuerpflichtigem sei die ESTV-Liegenschaftskostenverordnung diesbezüglich lückenhaft. Einlagen und «Einkäufe» – mithin der Erwerb einer Quote des Erneuerungsfonds – seien steuerlich gleich zu behandeln (E. 3).

Intertemporalrechtlich ist die Liegenschaftskostenverordnung 2018 noch nicht anwendbar, weshalb die Streitigkeit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung bzw. Art. 36 Abs. 1 StG ...

iusNet StR 27.03.2024

 

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