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Cannabisblüten werden zum Steuersatz für Feinschnitttabak besteuert

Cannabisblüten werden zum Steuersatz für Feinschnitttabak besteuert

Jurisprudence
Direkte Steuern

Cannabisblüten werden zum Steuersatz für Feinschnitttabak besteuert

Sachverhalt

Die X bezweckt unter anderem den Handel mit sowie den Verkauf und die Herstellung von Cannabis. Am 22. Februar 2017 wandte sich die Oberzolldirektion (OZ), Sektion Tabak- und Biersteuer, an die Hersteller und Händler von Cannabisprodukten zu Rauchzwecken und wies unter anderem darauf hin, dass Cannabisprodukte zu Rauchzwecken als Tabakersatzprodukte gemäss Tabaksteuergesetz zu versteuern seien. Sie gewähre unpräjudiziell bis zum 30. April 2017 eine einmalige und nicht erstreckbare Frist für eine nachträgliche Deklaration bisher unversteuerter Cannabisprodukte, welche gleichzeitig als strafbefreiende Selbstanzeige gemäss Art. 13 VStrR gelte.

Die X erkundigte sich, auf welcher Grundlage diese den Steuersatz für Feinschnitttabak anwenden wolle. Nach Auffassung der OZ wird Cannabis in der Regel wie Feinschnitttabak verwendet und deshalb auch so besteuert. X teilte diese Auffassung nicht und deklarierte verschiedene Produkte als Tabakersatzprodukte. Cannabisblüten seien klar als anderer Rauchtabak einzuordnen. Die OZ erliess sodann eine Verfügung, wonach im konkreten Fall die Cannabisblüten mit dem Steuertarif für Feinschnitttabak besteuert werden. Die...

iusNet StR 10.04.2019

 

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