Die Heiratsstrafe
Die Heiratsstrafe
Die Heiratsstrafe
A ist Vater eines Kindes und B Mutter zweier Kinder. Im Oktober 2016 gingen die beiden die Ehe ein. Die Ehegatten leben in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, verfügen aber nach wie vor über je einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz in SG und GR. Da sie ihren jeweiligen Unterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten und damit die Gemeinschaftlichkeit der Mittel fehlt, wurden sie für die Steuerperiode 2016 von den Kt SG und GR für die Staats- und Gemeindesteuern je separat, aber zum Gesamtsteuersatz und dem Verheiratetentarif veranlagt.
Die Eheleute rügten eine Verletzung des allgemeinen Gebots der Rechtsgleichheit, da die Heirat in ihrem Fall, verglichen mit Konkubinatspaaren und mit zwei alleinstehenden Pflichtigen, je mit Kindern, zu einer erheblichen Mehrbelastung führt. Das VGr GR legte seinen Berechnungen die Annahme zugrunde, dass beide Ehegatten im Kt GR persönlich zugehörig sind. In der Folge erkannte es, die Differenz gegenüber einer Besteuerung als Alleinstehende belaufe sich bei der direkten Bundessteuer auf 91,3 Prozent, weshalb ein Anwendungsfall der "Heiratsstrafe" vorliege (E. 1.2).
Das BGr kann Bundeserlasse grundsätzlich auf...
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