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Eigenmietwert für eine leerstehende Eigentumswohnung

Eigenmietwert für eine leerstehende Eigentumswohnung

Jurisprudence
Direkte Steuern

Eigenmietwert für eine leerstehende Eigentumswohnung

Der Steuerpflichtige deklarierte in seiner Steuererklärung 2020 als Ertrag für die in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung in einem erbauten Mehrfamilienhaus einzig einen Mietertrag für einen Tiefgaragenplatz von Fr. 500, mit der Bemerkung, dass seine Wohnung unbewohnt bzw. unvermietet sei. Ein Abstellplatz sei vermietet, in der Garagebox stehe ein Auto von ihm.

In der Veranlagungsverfügung vom 3. August 2021 für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuer rechnete die Steuerverwaltung ZG als Hauptsteuerdomizil – Liegenschaftserträge bzw. einen Eigenmietwert von Fr. 18'691.- für die im Kt. AG gelegene Eigentumswohnung auf, wobei sie sich auf die Steuerausscheidung 2019 des Kt. AG stützte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die StV mit Einspracheentscheid ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das VWGr des Kt. ZG ebenfalls ab.

Der Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGr.

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sowie §20 Abs. 1 lit. b StG/ZG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen...

iusNet StR 29.05.2024

 

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