Ein Klassiker - der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel
Ein Klassiker - der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel
Ein Klassiker - der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel
Der Beschwerdeführer hielt in der Steuerperiode 2019 acht Liegenschaften im Alleineigentum. Zudem hielt er zwei weitere Liegenschaften im Gesamteigentum im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, an der auch eine andere Person beteiligt war (E. 4.4.1.). Eine dieser Liegenschaften lag im Kanton ZH, die der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für CHF 2.1 Mio. erwarb, im Jahr 2008 als Gesamteigentum in die einfache Gesellschaft überführte, und im Jahr 2019 für CHF 7.4 Mio. wieder veräusserte.
Das KStA ZH qualifizierte den Beschwerdeführer in Bezug auf den Verkauf dieser Liegenschaft in der Steuerperiode 2019 als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler, wodurch der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert wurde. Das StRKGr ZH und das VWGr ZH lehnten die Beschwerden des Steuerpflichtigen ab.
Gemäss dem BGr ist die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme, insbesondere im Lichte der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sowie der Reinvermögenstheorie. Daher sind Ausnahmen – wie der steuerfreie Kapitalgewinn – restriktiv zu beurteilen (E. 4.1)....
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