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Ein Non-Valeur: eine zu hoch bewertete Sachübernahme unter nahestehenden Personen

Ein Non-Valeur: eine zu hoch bewertete Sachübernahme unter nahestehenden Personen

Jurisprudence
Direkte Steuern

Ein Non-Valeur: eine zu hoch bewertete Sachübernahme unter nahestehenden Personen

D war Hauptaktionär und einziges Mitglied des VRs sowohl der Beschwerdeführerin – der A AG – als auch der G AG. Zudem verfügte D zeitweise über eine grössere Beteiligung an der C AG. Die C AG verkaufte einen Geschäftsbereich an die A AG für CHF 1.85 Mio. und schloss zugleich einen Management-Dienstleistungsvertrag mit der G AG ab. Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 2013 brachte D zudem 100% der Aktien an der G AG zum Kaufpreis bzw. Einbringungswert von CHF 5.05 Mio. – der mittels einer DCF-Unternehmensbewertung festgelegt wurde – gegen ein Darlehen in die A AG ein. Die StV OW beanstandete, dass die Einbringung der Aktien der G AG durch die A AG als Non-Valeur (Verkehrswert CHF 112'000) zu qualifizieren sei, da die vereinbarte Berechnungsmethode (DCF) auf Leistungen an die damals bereits inaktive C AG beruhe und der kapitalisierte Gewinn der G AG damit illusorisch sei. Somit wären allfällige Abschreibungen auf dieser Beteiligung sowohl bei der A AG als auch bei D privat steuerlich zu korrigieren. Ein im Vorfeld bestätigter Steuervorbescheid sei für die Berechnung des Verkehrswertes der G AG unbeachtlich (A.a. – A.c.), da darin die StV OW keine Bestätigung über den Verkehrswert...

iusNet StR 26.09.2023

 

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