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Einkauf in 2. Säule mit Mitteln aus der Säule 3a

Einkauf in 2. Säule mit Mitteln aus der Säule 3a

Jurisprudence
Direkte Steuern

Einkauf in 2. Säule mit Mitteln aus der Säule 3a

2C_652/2018

Der Steuerpflichtige (Jg. 1952) bezog im Jahr 2016 Kapitalleistungen aus der Säule 3a im Umfang von rund CHF 93'000. Diese Kapitalleistungen wurden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert und die Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Im selben Jahr verwendete der Steuerpflichtige den gesamten Betrag von CHF 93'000 um einen Einkauf in die 2. Säule vorzunehmen. Entsprechend machte er im Rahmen der ordentlichen Veranlagung einen Abzug für den Einkauf geltend. Das Steueramt sowie das StGr SO verwehrten den Abzug für den Einkauf.

Der Abzug wurde durch die Vorinstanz unter anderem deshalb verweigert, weil bei Kapitalleistungen aus der Säule 3a, welche innerhalb von fünf Jahren vor Erreichen des ord. Rentenalters ausgerichtet wurden und innert Jahresfrist für den Einkauf in die berufliche Vorsorge verwendet werden, ein "steuerneutraler Säulentransfer" vorliege. Diese Auffassung steht offenkundig in einem materiellen Widerspruch zur Veranlagung der Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG. Das BGr verneint in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 147 Abs. 1 DBG, weshalb eine Abänderung der Veranlagungsverfügung in Bezug auf die Kapitalleistungen ausgeschlossen ist. (E. 3.1f.)

Das BGr hält an der Praxis fest, nach welcher Leistungen aus der Säule 3a steuerfrei bleiben, sofern diese vor Eintritt des Vorsorgefalls ausgerichtet werden, um damit einen Einkauf in die steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen. Die Steuerbefreiung bedingt jedoch, dass das bestehende Vorsorgeverhältnis aufgelöst wird und das Guthaben direkt vom Säule 3a Vorsorgeträger an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage, besteht im vorliegenden Sachverhalt kein Raum für eine analoge Anwendung der Verwaltungspraxis zum "steuerneutralen Säulentransfer". Entsprechend sind die Kapitalleistungen nach Art. 22 Abs. 1 DBG zu besteuern und die Verweigerung des Abzugs für den Einkauf in die 2. Säule nach Art. 33 Abs. 1 lit. d. DBG lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass ein "steuerneutraler Säulentransfer" vorgelegen habe. (E. 3.3.3 - 3.4)

In Bezug auf den Vorhalt der Vorinstanz der Steuerumgehung stellt das BGr klar, dass die konsolidierte Gesamtbetrachtung der 2. Säule nicht auf die Säule 3a auszudehnen und Art. 79b Abs. 3 BVG nicht darunter zu subsumieren ist. (E. 4.1)

Zudem ist das BGr der Ansicht, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen allein deshalb als ungewöhnlich oder sachwidrig zu qualifizieren ist, weil der Steuerpflichtige sich die Kapitalleistungen hat effektiv ausrichten lassen, anstatt die betroffenen Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a direkt auf die 2. Säule übertragen zu lassen. Der gesetzliche Wortlaut in sowohl in Bezug auf die Ausrichtung (Art. 3 Abs. 1 BVV 3) als auch in Bezug auf den Abzug (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) lässt ein solches Vorgehen zu, wohingegen sich der "steuerneutrale Säulentransfer" lediglich aus der Verwaltungspraxis ergibt. Zwar liegen gewisse Anhaltspunkte vor, welche möglicherweise auf eine missbräuchliche Steuerumgehung schliessen lassen, jedoch sind diese nach Ansicht des BGr zu schwach, um auf eine missbräuchliche Gestaltung zu schliessen und den Abzug unter Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG zu verweigern. (E. 4.2.3)

Analog fällt das Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn aus. (E. 5)

iusNet StR 25.08.2020