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Kein Aufrechnungsmechanismus von geldwerten Leistungen bei rechtskräftig festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen

Kein Aufrechnungsmechanismus von geldwerten Leistungen bei rechtskräftig festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen

Jurisprudence
Direkte Steuern

Kein Aufrechnungsmechanismus von geldwerten Leistungen bei rechtskräftig festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen

Der Steuerpflichtige ist Alleinaktionär der B AG, bei welcher in den Steuerperioden 2007 – 2009 verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von geschäftsmässig nicht begründeten Zahlungen an die nahestehende C AG rechtskräftig durch Urteil des BGr festgestellt wurden.

Beim Gesellschafter wurden die geldwerten Leistungen sodann einkommenssteuerlich aufgerechnet. Der Steuerpflichtige erhebt Beschwerde beim BGr, unter anderem gegen die einkommenssteuerliche Aufrechnung dieser geldwerten Leistungen bei ihm privat.

Das BGr nimmt Bezug auf die reine Dreieckstheorie, bei welcher die verdeckte Gewinnausschüttung für eine logische Sekunde von der leistenden Gesellschaft an den Beteiligungsinhaber fliesst, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen erfasst wird. Der Beteiligungsinhaber leitet die zugeflossene geldwerte Leistung sodann an die ihm nahestehende Person weiter. Wurde eine gewinnsteuerliche verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, darf im Rahmen der einkommenssteuerlichen Veranlagung des Beteiligungsinhabers vermutet werden, dass diese geldwerte Leistung dem Beteiligungsinhaber oder einer diesen nahestehenden Person...

iusNet StR 11.05.2021

 

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