Kein schützenswertes Interesse an Beschwerde gegen Einbuchung einer Minusreserve
Kein schützenswertes Interesse an Beschwerde gegen Einbuchung einer Minusreserve
Kein schützenswertes Interesse an Beschwerde gegen Einbuchung einer Minusreserve
Die im Januar 2001 ins Handelsregister eingetragene A.AG hat seit dem 20. Juli 2005 ihren statutarischen Sitz in U/GR. In den Steuerperioden 2021 und 2022 hatte sie die Aktien der B. AG mit letztem Sitz in V./ZG zum Wert von CHF. 208.963. aktiviert. Über die B. AG wurde im Januar 2010 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde im November 2011 geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden legte den steuerbaren und satzbestimmenden Gewinn für die Steuerperioden 2021 und 2022 mit Veranlagungsverfügungen vom 23. August 2023 auf CHF 0 fest. Im Bereich der Kapitalsteuer bildete die Veranlagungsbehörde in der Steuerbilanz eine Minusreserve von Fr. 208'963.-. Dadurch ergab sich ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 12.598,- (2021) bzw. Fr. 12.338,- (2022). Entsprechend fiel in beiden Steuerperioden die Mindeststeuer an, die je Fr. 393.- betrug. Die Verwaltungsbehörde begründete dies damit, dass die Wertschriften spätestens mit dem Abschluss des Konkursverfahrens am 14. November 2011 wertlos geworden seien und sogleich einer Wertberichtigung zusammengestellt werden müssten. Die fortbestehende Aktivierung sei...
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