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Verwirkung des Besteuerungsrechts im Nachsteuerverfahren

Verwirkung des Besteuerungsrechts im Nachsteuerverfahren

Jurisprudence
Direkte Steuern

Verwirkung des Besteuerungsrechts im Nachsteuerverfahren

Der Steuerpflichtige war von 2002 bis 2012 im Kt SZ gemeldet. Aufgrund von zwei anonymen Denunziationen und eigenen Untersuchungen gelangt das KStA ZH zum Schluss, dass der Steuerpflichtige von 2007 – 2012 im Kt ZH wohnhaft war. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 eröffnete es ein entsprechendes Nachsteuer- und Bussenverfahren. Zudem beanspruchte das KStA ZH mit Verfügung vom 16. März 2018 die Steuerhoheit. Mangels Unterbesteuerung wurde das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2007-2012 eingestellt.

Der Kt SZ erhebt die Einrede der Verwirkung des Besteuerungsrechts, da der Kt ZH ungebührlich lange zugewartet hat um seinen Besteuerungsanspruch geltend zu machen.

Die erste Denunziation ging am 28. Januar 2014 und die zweite am 22. September 2015 beim KStA ZH ein. Das Nachsteuer- und Bussenverfahren wurde jedoch erst am 8. November 2017 abgeschlossen. Das BGr urteilt hierzu, dass der Kt ZH ungebührlich lange zugewartet hat, seinen Besteuerungsanspruch geltend zu machen. Zwischen Kenntnisnahme der massgebenden Tatsachen und der Eröffnung des Steuerverfahrens vergingen fast vier Jahre, was im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung...

iusNet StR 29.03.2021

 

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