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Wertberichtigung eines Kontokorrents

Wertberichtigung eines Kontokorrents

Jurisprudence
Direkte Steuern

Wertberichtigung eines Kontokorrents

2C_761/2018

Der Steuerpflichtige führt im Kanton SO eine Zahnarztpraxis in der Rechtsforme der Einzelunternehmung. Er gründete die C AG, deren Alleinaktionär und VOR er ist und deren Sitz sich im Kanton BE befindet. Die Gesellschaft ist im Bereich der Medizinaltechnik tätig. Mindestens anfangs war beabsichtigt, dass die C AG den europaweiten Vertrieb des Zahnkorrekturverfahrens besorgen soll. Zu diesem Zweck nahm der Pflichtige in Begleitung seiner Dentalassistentin, der heutigen Ehefrau, an zahlreichen Kongressen und Seminaren teil.
Die Gesellschaft erzielte im ersten Jahr einen operativen Verlust, da kaum Ertrag aber erhebliche Reisekosten angefallen waren. Einen Teil der Reisekosten wurden erfolgswirksam verbucht und der Rest wurde aktiviert. Der Kanton BE rechnet rund 36% der gesamten Reisekosten auf, da der Pflichtige keinen Nachweis erbracht habe, dass er tatsächlich als Referent für das Zahnkorrekturverfahren tätig war.
Bei Einzelunternehmen aktivierte der Pflichtige ein Kontokorrent gegenüber der C AG, welches er bis auf wenige Franken sogleich wieder wertberichtigte. Der Kanton BE liess diese Wertberichtigung auf der Forderung des Pflichtigen gegenüber der C AG nicht zu und erachtete die Forderung als insgesamt dem Privatvermögen zugehörig.
Das Bundesgericht stellt fest, dass Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft einerseits und des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik folgen. Es ist deshalb keineswegs offensichtlich, dass Mittel, die der selbständig erwerbende (Allein-) Aktionär seiner Gesellschaft zuführt, zwingend dem Geschäftsvermögen zuzuordnen seien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein selbständig erwerbender Aktionär, der die Beteiligung aktiviert hat, auf sein Privatvermögen zurückgreift, um der Gesellschaft die dort nötigen Mittel zuzuführen (E. 2.2.1). Der Pflichtige bestreitet, es habe eine vorinstanzliche Beweiswürdigung der von ihm eingereichten Dokumente stattgefunden, woraus sich zweifelsfreie ergebe, dass er und seien Frau an den ausländischen Kongressen und Seminaren als Repräsentanten der Gesellschaft in Erscheinung getreten waren. Das Bundesgericht liess die Frage der Massenzugehörigkeit offen, da der Pflichtige durch seinen pauschalen Verweis auf die der Vorinstanz eingereichten Bundesordner der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht genügt (E. 2.2.2).
Die Wertberichtigung erweist sich aber weder handels- noch steuerrechtlich als gerechtfertigt. Die AG verfügte über ausreichend flüssiger Mittel (rund Fr. 99‘800), sodass eine sofortige Rückzahlung innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen seit der ersten Aufforderung (Art. 318 OR) uneingeschränkt möglich gewesen wäre (E. 2.2.5). Dies auch vor dem Hintergrund, dass keine beträchtlichen Forderungen von Dritten in der AG passiviert waren. Aus dem Vorsichtsprinzip nach Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR ergibt sich ebenfalls nichts Anderes, da im massgebenden Zeitpunkt an der Solvenz der AG keine vernünftigen Zweifel bestehen konnten.

Die Beschwerde wurde damit als unbegründet abgewiesen. 

iusNet SR 14.11.2018