Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung bei Ehegatten
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung bei Ehegatten
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung bei Ehegatten
A war Alleineigentümer einer Wohnung in ZH, welche er mit seiner Ehefrau B bewohnte. Am 18. Mai 2010 verliess er die Schweiz, zog nach Singapur und verkaufte die Wohnung am 9. Dezember 2010 für Fr. 940'000.00. Am 21. Juni 2011 kaufte B für Fr. 1'250'000.00 eine Wohnung in Männedorf. Ab dem 21. August 2011 bewohnten B und A, der wieder in die Schweiz zurückgekehrt war, diese Wohnung gemeinsam.
Am 30. August 2016 auferlegte die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich A eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 160'248.-- und verweigerte die Gewährung eines Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum.
Mit seinem gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhobenen Rekurs war A erfolgreich. Das StRG des Kt ZH gewährte einen Steueraufschub für den gesamten Steuerbetrag. Das VGr ZH hiess eine Beschwerde der Stadt Zürich gegen diesen Entscheid am 19. Juni 2019 gut.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. August 2019 beantragt A die Aufhebung dieses Urteils.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG wird die GGSt aufgeschoben, bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft,...
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