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Steueraufschub

Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub

Éclairages
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Per 2011 wurden Liegenschaften von den Eltern an die Kinder übertragen. Diese halten die Liegenschaften im Miteigentum. Bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils von A auf B liegt kein Steueraufschubtatbestand vor. Da die Eltern im Zeitpunkt der Übertragung noch lebten, gab es keinen offenen Nachlass und somit auch keine Nachlassgegenstände, welche verteilt werden mussten. Folglich konnte der Teilungsvertrag keine Eigentumsänderung durch Erbgang im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zum Gegenstand haben.
Natalie Peter
iusNet StR 30.05.2023

Auflösung einer vermeintlichen Erbvorbezugsgemeinschaft

Jurisprudence
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Der Beschwerdeführer hat von seinen Eltern zusammen mit seiner Schwester einen Erbvorbezug erhalten. Mit Teilungsvertrag vom 5. Juni 2018 trat er seinen Anteil an seine Schwester ab. Das BGr stellt fest, dass die notarielle Urkunde keine Erbteilung darstellt. Da die Eltern von A noch lebten und zu diesem Zeitpunkt noch keine eigentliche Erbschaft bestand, stellt der Teilungsvertrag eine gewöhnliche Eigentumsübertragung zwischen A und seiner Schwester B da.
iusNet StR 30.05.2023

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung bei Ehegatten

Jurisprudence
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Die Ersatzbeschaffung selbstbewohnten Grundeigentums kann auch gewährt werden, wenn bei Ehegatten, die Subjektidentität zwischen Verkäufer und Käufer nicht gegeben ist. Das StHG gewährt den Kantonen hier einen Gestaltungsspielraum. Es ist allerdings nicht bundesrechtswidrig den Steueraufschub bei einem «Überkreuzerwerb» zu besteuern, wenn der veräussernde Ehegatten nicht mehr am Ersatzobjekt beteiligt ist, selbst wenn er dieses mit dem erwerbenden Ehegatten selbst bewohnt.
iusNet StR 25.05.2020

Keine Ersatzbeschaffung bei Verkauf von Zweitwohnung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Hat der Verkäufer im Zeitpunkt, in dem er sich zur Ersatzbeschaffung entschliesst, keinen Wohnsitz mehr am Ort der verkauften Wohnimmobilie, sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung nicht erfüllt, falls die Begründung des Wohnsitzes an einem anderen Ort nicht damit zusammenhängt, dass die Ersatzwohnung noch nicht bezugsbereit ist.
iusNet StR 26.02.2019