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Auflösung einer vermeintlichen Erbvorbezugsgemeinschaft

Auflösung einer vermeintlichen Erbvorbezugsgemeinschaft

Jurisprudence
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer

Auflösung einer vermeintlichen Erbvorbezugsgemeinschaft

2C_245/2022

Mit Erbvertrag vom 15. Dezember 2011 haben C und D ihren beiden Kindern A und B als diverse Liegenschaften in der Gemeinde Freiburg zu Miteigentum übertragen, wobei sie sich vorab eine lebenslängliche Nutzniessung eingeräumt haben.

Am 5. Juni 2018 schlossen alle Parteien vor einem Notar einen "Teilungsvertrag". A übertrag seine Miteigentumsanteile, an seine Schwester B. Diese übernahm den Hypothekarkredit und verpflichtete sich, A eine Ausgleichszahlung auszurichten. Die Nutzniesser verpflichteten sich, die Zinsen der Schuldbriefe bis zum Erlöschen zu tragen, während B sich verpflichtete, die Amortisation ab dem 1. Juni 2018 zu übernehmen.

Am 13. Juni 2018 nahm das Grundbuchamt des Bezirks Saanen die Eintragung der Handänderungen unter dem Titel "Abtretung eines Miteigentumsanteils von A an B " vor. Das StA FR veranlagte die "Teilung" vom 5. Juni 2018 als Abtretung (Verkauf) von Miteigentumsanteilen und setzte die GGSt fest. Nachdem A erfolglos die kantonalen Instanzen durchlaufen hatte, reichte er beim BGr Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.

Das BGr stellt zunächst fest, dass der Rechtsstreit die Frage betrifft, ob A einen Anspruch auf einen Steueraufschub der GGSt infolge Eigentumsübertragung durch Erbschaft, Erbvorbezug oder Schenkung in Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a StG-FR und Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG geltend machen kann (E. 4).

A machte eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG und eine willkürliche Anwendung von Art. 43 StG-FR geltend (E. 6). Das BGr stellt zunächst fest, dass Art. 12 Abs. 3 StHG Tatbestände, die einen Steueraufschub begründen, abschliessend regelt und dass die Kantone diesbezüglich keinen Spielraum haben (E. 6.1). Es erinnert daran, dass Gegenstand der GGSt Gewinne sind, die aus der Veräusserung eines Grundstücks oder eines Teils davon, das zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört, stammen (Art. 42 Abs. 1 lit. a StG-FR und Art. 12 Abs. 1 StHG). Zudem bleibt der Eigentümer auch dann Eigentümer, wenn sein Eigentum mit einem beschränkten dinglichen Recht belastet ist (E. 6.2). Das BGr stellt sodann fest, dass A infolge des Erbvertrags vom 15. Dezember 2011 Miteigentümer zu Hälfte der fraglichen Liegenschaften geworden ist. Obwohl diese Miteigentumsanteile mit einer Nutzniessung zugunsten seiner Eltern belastet waren, war A Eigentümer. Die Abtretung der Miteigentumsanteile an seine Schwester B stellen somit eine Veräusserung dar, die der GGSt unterliegt, auch wenn sich die Nutzniesser das Recht vorbehalten haben, auf ihre Kosten Arbeiten in den abgetretenen Liegenschaften auszuführen (E. 6.3).

A führte in seiner Beschwerde aus, dass nach kantonaler Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 lit. h StG-FR die von der Handänderungssteuer befreiten Übertragungen nicht nur Erbteilungen betreffen, sondern auch spätere Teilungen von Erbschaften, selbst wenn die Erbengemeinschaft inzwischen zu einer einfachen Gesellschaft geworden ist. Das BGr weist dieses Argument allerdings zurück und erinnert daran, dass Art. 12 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Spielraum lässt, den Begriff der Teilung zu definieren, und dass folglich die kantonale Rechtsprechung zur Handänderungssteuer im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (E. 6.4).

Schliesslich prüft es, ob die Besteuerung des Grundstückgewinns aufgeschoben werden muss, wie der Steuerpflichtige behauptet (E. 7). Das BGr stellt diesbezüglich fest, dass die notarielle Urkunde vom 5. Juni 2018 entgegen der Behauptung von A keine Erbteilung zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Schwester darstellt. Da die Eltern von A am 5. Juni 2018 noch lebten und zu diesem Zeitpunkt noch keine eigentliche Erbschaft bestand, stellt der Teilungsvertrag vom 5. Juni 2018 eine gewöhnliche Eigentumsübertragung zwischen A und seiner Schwester B dar, auch wenn der Titel des Vertrags auf eine Teilung schliessen lässt (E. 7.2).

Das BGr weist die Beschwerde ab (E. 8).

iusNet StR 30.05.2023