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Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub

Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub

Éclairages
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer

Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub

I. Sachverhalt

Mit Erbvertrag vom 15. Dezember 2011 haben die Eltern C und D ihren beiden Kindern A und B als Erbvorbezug das Eigentum an diversen Liegenschaften im Bezirk Saanen (Gemeinde Freiburg) übertragen, wobei sie sich ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht vorbehalten (im GB als persönliche Dienstbarkeit eingetragen). A und B wurden Miteigentümer der Liegenschaften je zu Hälfte. Die Nutzniesser trugen die gewöhnlichen Kosten für die Instandhaltung und den Unterhalt der Liegenschaften. Sie waren auch verpflichtet, Steuern und andere Abgaben zu entrichten.

Am 5. Juni 2018 schlossen A und B zusammen mit ihren Eltern vor einem Notar einen "Teilungsvertrag" ab. A verpflichtete sich, das Miteigentum an den per 2011 übertragenen Liegenschaften an seine Schwester B zu übertragen.  B übernahm die sowie die aus den Schuldbriefen resultierenden Grundschulden als alleinige Schuldnerin. Die Nutzniesser verpflichteten sich, die Schuldzinsen bis zum Erlöschen der Nutzniessung Rechts zu tragen, während B sich verpflichtete, die Amortisation ab dem 1. Juni 2018 zu übernehmen. B verpflichtete sich zudem, A eine Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. Gemäss Vertrag soll die GGSt aufgeschoben werden.

Am 13. Juni 2018 wurde die Eintragung im GB unter dem Titel "Abtretung eines Miteigentumsanteils von A /B " vorgenommen.

Nach einem Schriftwechsel veranlagte das KStA FR die "Aufteilung" als Abtretung (Verkauf) von Miteigentumsanteilen und setzte die GGSt fest. Die gegen diese Veranlagung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das KGr FR wies die Beschwerde ab, da die Übertragung der Miteigentumsrechte nicht einer erbschaftsähnlichen Aufteilung des Eigentums in gemeinschaftliche Hände gleichkommt, sodass die "Aufteilung» keinen Steueraufschub zulasse.

II. Erwägungen

1. Anträge

A machte im Wesentlichen geltend, dass der Begriff der Teilung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StG FR im Sinne der kantonalen...

iusNet StR 30.05.2023

 

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