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Steuerbefreiung

Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub

Éclairages
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Per 2011 wurden Liegenschaften von den Eltern an die Kinder übertragen. Diese halten die Liegenschaften im Miteigentum. Bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils von A auf B liegt kein Steueraufschubtatbestand vor. Da die Eltern im Zeitpunkt der Übertragung noch lebten, gab es keinen offenen Nachlass und somit auch keine Nachlassgegenstände, welche verteilt werden mussten. Folglich konnte der Teilungsvertrag keine Eigentumsänderung durch Erbgang im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zum Gegenstand haben.
Natalie Peter
iusNet StR 30.05.2023

Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung mit einer kommerziell tätigen Beteiligung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Eine Stiftung mit einem gemeinnützigen Zweck, die eine wesentliche Beteiligung mit einer unternehmerischen Tätigkeit hält, kann nur in den Genuss einer Steuerbefreiung für Gewinn- und Kapitalsteuerzwecke kommen, wenn das Interesse am Erhalt der Beteiligung von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zum gemeinnützigen Zweck ist. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens bleibt somit auch mit einer Steuerbefreiung zulässig, sofern dies jedoch nicht zu Interessenkonflikten führt.
iusNet StR 23.07.2021

Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Privatschule sind nicht erfüllt, da die Schule (i) keine vollständige schulische Ausbildung anbietet, (ii) der Lehrplan vom zuständigen département de l'instruction publique nur teilweise anerkannt wurde, (iii) die Schule aufgrund des hohen Schulgeldes nicht allen sozialen Schichten offensteht und (iv) die Schule vorgetragene Gewinne auswies. Es liegt keine öffentliche Aufgabe vor.
iusNet StR 25.08.2020

Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke

Jurisprudence
Direkte Steuern
Eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt werden. Eine (teilweise) Steuerbefreiung bleibt, wenn eine juristische Person durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird; sie diese in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt; keine Dividenden ausschüttet; einer Aufsicht des Gemeinwesens unterliegt und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist.
iusNet StR 02.09.2019