Überprüfung der Befreiung der Steuerpflicht eines Vereins, der Kindertagesstätten betreibt
Überprüfung der Befreiung der Steuerpflicht eines Vereins, der Kindertagesstätten betreibt
Überprüfung der Befreiung der Steuerpflicht eines Vereins, der Kindertagesstätten betreibt
Dem Verein A wurde die bisher gewährte Steuerbefreiung durch das Steueramt des Kt. ZH aberkannt. Da der Verein unter anderem Erwerbszwecke verfolge, unterstellte das Steueramt des Kt. ZH den Verein per 1. Januar 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der Steuerpflicht.
Das BGr führt aus, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 56 lit. g DBG kumulativ erfüllt werden müssen, und juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Steuerpflicht befreit sind, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Dabei weist es darauf hin, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig seien.
Die Rechtsprechung sehe vor, dass, wenn eine juristische Person gleichzeitig öffentliche Zwecke wie auch Erwerbs- und Selbsthilfezwecke verfolgt, es darauf ankomme, welche Zwecke im Vordergrund stehen und welches Ausmass diese annehmen. Ist eine juristische Person primär auf die Erzielung von Gewinn oder Selbsthilfe ausgerichtet und überschreiten die Gewinn- oder Selbsthilfezwecke ein gewisses Ausmass, ist eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.