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Die Verwirkung des Beschwerderechts gilt nicht länger als verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen

Die Verwirkung des Beschwerderechts gilt nicht länger als verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen

Jurisprudence
Stempelabgaben

Die Verwirkung des Beschwerderechts gilt nicht länger als verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen

Das Ehepaar A. wohnte seit dem Jahr 2010 zusammen mit den beiden Töchtern in einem damals neu erstellten Eigenheim im Kt. SG. Der Ehemann praktiziert seit Juni 2011 als selbständig erwerbender Arzt im Kt. SZ. Bis zur Steuerperiode 2017 war das Ehepaar A. durch den Kt. SG veranlagt worden, wobei das Betriebsvermögen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an den Kt. SZ ausgeschieden wurde. Per 11. April 2018 meldete sich das Ehepaar A. in den Kt. SZ an die Praxisadresse von A. ab und teilte der GStVw im Kt. SG mit Schreiben vom 30. April 2018 mit, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde Y. im Kt. SZ befinde.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 veranlagte die Steuerverwaltung des Kt. SZ das Ehepaar für die kantonalen Steuern 2018 und die direkte Bundessteuer 2018; bezüglich der Liegenschaft in U. wurde eine Steuerausscheidung an den Kt. SG vorgenommen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem das KStA SG der Vertreterin des Ehepaars mit Schreiben vom 20. Januar 2020 mitgeteilt hatte, dass der steuerliche Wohnsitz ab 2018 abgeklärt werde und um verschiedene Auskünfte und Unterlagen ersucht hatte, fand am 24. August 2020 ein Gespräch...

iusNet StR 25.10.2023

 

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