Neue Verjährung der Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung
Neue Verjährung der Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung
Neue Verjährung der Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung
2C_844/2017
Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens für die Perioden 2002 bis 2010 Nachsteuern auferlegte das Kantonale Steueramt Solothurn dem Pflichtigen Bussen aufgrund vollendeter Steuerhinterziehung, welche einem Faktor von 2,5 der verfügten Nachsteuer entsprach. Das Steuergericht des Kantons Solothurn reduzierte den Bussenfaktor sodann von 2,5 auf 2,0.
Gegen die vom Pflichtigen erhobene Beschwerde stellte das Bundesgericht fest, dass sich die Festlegung des Bussenfaktors aufgrund einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung auf 2,0 als bundesrechtskonform erweist (E. 2.1):
- Der Pflichtige hat Jahr für Jahr einen schweren und gravierenden Steuerausfall verursacht, indem er nicht nur fahrlässig, sondern mindestens mit Eventualvorsatz handelte (E. 2.1.1).
- Er verfügte über die notwendigen Spezialkenntnisse, um sich bewusst zu sein, dass die ihm gegenüber ergangenen Ermessenseinschätzungen einer teilweise massiven Unterbesteuerung entsprachen (E. 2.1.2).
- Er bewirtschaftete diese Beträge aktiv und investierte sie zur Vermehrung seines Vermögens, weshalb ein besonders schweres Verschulden und (teilweise) Gewinnsucht anzunehmen ist.
Für die Jahre 2002 und 2003 wurde die Beschwerde allerdings gutgeheissen, weil die erlassenen Bussen gemäss neuem, am 1. Januar 2017 in Kraft getretenem, Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG, bereits verjährt sind (E. 2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist, auch wenn diese nicht vom Steuerpflichten selbst gerügt wurde (E. 2.3.3).
Die Strafverfolgung verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde und nicht mehr erst nach 15 Jahren, wie nach früherem Recht.
Im Sinne des in Art. 205f DBG festgehaltenen Grundsatzes der «lex mitior» ist das neue Verjährungsrecht auch auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Straftaten anwendbar, wenn es milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.