Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei einer Ermessenseinschätzung
Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei einer Ermessenseinschätzung
Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei einer Ermessenseinschätzung
Nachdem die Pflichtigen Ehegatten A und B trotz Mahnung und einer Geldbusse keine Steuererklärung 2013 eingereicht haben, erliess das StA TI am 4. Februar 2015 eine Einschätzung von Amtes wegen. Gleichentags wurde die Steuererklärung 2013, welche von den Ehegatten am 2. Februar 2015 unterzeichnet worden ist, an das StA gesendet. In dieser Steuererklärung haben die Ehegatten eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von CHF 24'565.55 verlangt. Am darauffolgenden 9. Februar schrieben sie dem StA TI, dass sie die Ermessenseinschätzung am Tag nach dem Absenden der Steuererklärung 2013 erhalten hätten, und entschuldigten sich für die grosse Verspätung. Sie baten, die Steuer von Amts wegen zu überprüfen, da ein Anspruch auf Rückerstattung einer hohen Verrechnungssteuer in der Steuererklärung dokumentiert sei.
Das Steueramt erachtete die verspätet eingereichte Steuererklärung 2013 als Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung und lehnt die beantragte Rückerstattung der Verrechnungssteuer basierend auf Art. 23 VStG ab. Die Ehegatten A und B wandten sich an die Steuerrechtskammer des Berufungsgerichts TI, welche aber den Entscheid der Steuerbehörden stützte.
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