Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer bei interkantonalen Unternehmen
Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer bei interkantonalen Unternehmen
Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer bei interkantonalen Unternehmen
Die A AG mit Sitz im Kt VD verfügte 2012 über Betriebsstätten in den Kantonen LU und ZH. Ausserdem gehörten ihr Kapitalanlageliegenschaften im Kt Z, welche sie für insgesamt CHF 44'175'230 veräusserte.
Im Kt VD wurde der Gewinn in den Kt ZH ausgeschieden
Im Kt ZG wurden der Pflichtigen Grundstückgewinnsteuern auf einem steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 22'609'022 auferlegt. Die gegen diese Veranlagung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der KT ZH sieht für die Bestimmung des Grundstückgewinns als Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) bei einem mehr als 20 Jahre zurückliegenden Erwerb ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vor, welcher anstelle des Erwerbspreises als Ersatzwert den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen kann (§220 Abs. 2 StG-ZH) (E. 2.4). Als Folge der Berücksichtigung des Verkehrswerts vor 20 Jahren blieb im vorliegenden Fall ein erheblicher Teil des handelsrechtlichen Grundstückgewinns unbesteuert. Die A AG ist indessen der Auffassung, die zürcherischen Behörden hätten die ihnen im interkantonalen Verhältnis zustehende...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.