Feststellung des wirklichen Werts eines Vermögenswerts bei Wertberichtigung auf einem bilanzierten "Non-valeur"
Das BGr befasste sich mit der Frage, inwiefern es den Steuerbehörden obliegt, den Verkehrswert eines von einer nahestehenden Person übernommenen Vermögenswertes festzustellen, wenn die Wertberichtigung auf diesem Vermögenswert steuerlich nicht anerkannt wird.
Vermögenssteuerbewertung einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei
Umstritten ist die Bewertung für Vermögenssteuerzwecke einer als Aktiengesellschaft ausgestalteten kleineren Anwaltskanzlei. Das VGr ZH hatte zu beurteilen, ob ausreichende Gründe für eine Abweichung von der schematischen Bewertung gemäss KS Nr. 28 vorliegen. Eine Abweichung ist möglich, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist.
Der im Baugewerbe tätige Steuerpflichtige erwarb zusammen mit einem gelernten Maurer eine Liegenschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft. Die Liegenschaft wurde – unter anderem durch die Unternehmen der beiden Gesellschafter – umfassend renoviert und danach vermietet. Anlässlich des Verkaufs des hälftigen Anteils des Steuerpflichtigen hatte das VGr ZH zu beurteilen, ob eine gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt.
Bei einer Sacheinlage – vorliegend in Form von Inhaberschuldbriefen zu Lasten des Steuerpflichtigen – kann die Gesellschaft über die Darlehensforderung verfügen, ihr fliesst ein Aktivum zu. Dies im Unterschied zu einer Teilliberierung. Das BGr hatte zu beurteilen, ob die Qualifikation der Darlehensforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen als simuliertes Darlehen rechtmässig war.
Unterstützungsabzug und Unterhaltsleistungen im Konkubinat
Der Unterstützungsabzug im Konkubinat setzt die objektive, unfreiwillige Unterstützungsbedürftigkeit und die Absenz einer Gegenleistung des unterstützten Partners voraus. Praxisgemäss wird dies in einem Konkubinat heutiger Ausprägung kaum je zutreffen. Unterhaltsabzüge sind nur an eigene Kinder möglich.
Bei Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz kann aus den gesetzlichen Bestimmungen keine eigene Bezugszuständigkeit zur Erhebung von Quellensteuern des materiell berechtigten Kantons abgeleitet werden. Ein Einverständnis der Steuerschuldnerin zur direkten Abrechnung mit dem materiell berechtigten Kanton lag nicht vor.
Die steuerrechtlichen Kriterien einer Schenkung stimmen nicht zwingend mit denjenigen des Zivilrechts überein. Ob die Beschwerdeführerin den erhaltenen Betrag als Schenkung betrachtet, spielt keine Rolle. Entscheidend ist einzig und allein das Bewusstsein und die Absicht des Schenkers, welcher im vorliegenden Fall fehlte.
Das BGr hatte zu entscheiden, ob sich das Hauptsteuerdomizil des unverheirateten, dreissjährigen A an seinem Wochenaufenthaltsort im Kanton Zürich oder in der Gemeinde V. im Kanton SG befindet.
Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer bei interkantonalen Unternehmen
Beim Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Gewinns aus einer Grundstücksveräusserung und des aufgrund eines Ersatzwerts ermittelten Grundstückgewinns hat ein interkantonales Unternehmen allenfalls mehr Steuern zu entrichten als ein rein innerkantonales Unternehmen.
Das VGr hatte die Frage zu entscheiden, wie die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen ist, wenn ein baurechtsbelastetes Grundstück an den Baurechtsnehmer verkauft wird und zwischen Verkäufer und Käufer eine enge Beziehung besteht.