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Beweislastregeln

Vermutung von Einkommen bei unversteuertem Vermögen oder «in dubio pro reditibus»

Éclairages
Direkte Steuern
Werden unversteuerte Vermögenswerte im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens besteuert, so wird vermutet, dass es sich auch um nicht deklariertes steuerbares Einkommen handelt. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über die Jahre zu wenig Einkommen generiert hat, um zu beweisen, dass die Vermögenswerte aus versteuertem Einkommen angespart wurden. Die Vermögenswerte können vollständig im Rahmen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als Einkommen «geschätzt» werden.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 30.11.2021

Beweislast wie unversteuertes Vermögen geäufnet wurde, trägt der Pflichtige

Jurisprudence
Direkte Steuern
Gemäss BGr ist der Umstand, dass Bargeld in einem Bankschliessfach jahrelang nicht als Vermögen deklariert wurde grundsätzlich eine geeignete Basis für die von den Steuerbehörden angestellte Vermutung, dass diese Vermögenswerte vollständig aus unversteuertem Einkommen stammten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Mittel im Bankschliessfach zum Teil auch aus Lohnzahlungen stammen. Dies konnte der Steuerpflichtige aber nicht genügend aufzeigen. Die Würdigung der Vorinstanz ist somit nicht offensichtlich unrichtig gewesen.
iusNet StR 29.11.2021

Aufrechnung geldwerte Leistung

Jurisprudence
Direkte Steuern

2C_461/2020

Zwar besteht in sog. zweidimensionalen Sachverhalten kein eigentlicher Aufrechnungsmechanismus; doch hat in Abweichung von den üblichen Beweislastregeln ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber ist, Bestand und Höhe einer geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Auch abseits des Ermessenseinschätzungsverfahren besteht im Einspracheverfahren besteht zwar keine eigentliche Begründungspflicht, wohl aber eine Mitwirkungspflicht.
iusNet StR 29.03.2021