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Beweislast wie unversteuertes Vermögen geäufnet wurde, trägt der Pflichtige

Beweislast wie unversteuertes Vermögen geäufnet wurde, trägt der Pflichtige

Jurisprudence
Direkte Steuern

Beweislast wie unversteuertes Vermögen geäufnet wurde, trägt der Pflichtige

Gegen den Steuerpflichtigen wurde im Jahr 2014 ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet, da die StV BL von der Staatsanwaltschaft eine Meldung über ein Bankkonto und ein Bankschliessfach in der Höhe von insgesamt rund CHF 326'000 erhalten hat. Das Bankkonto und das Bargeld wurden in der Steuererklärungen 2004 bis 2013 nicht deklariert. Die StV BL stellt sich auf den Standpunkt, die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen hätten das Ansparen des Betrages von CHF 326'000 nicht möglich gemacht und rechnete diesen Betrag nach Ermessen auch als Einkommen auf.

Der Steuerpflichtige war mit den Nachsteuern und der Steuerbusse für nicht deklariertes Vermögen einverstanden, nicht aber mit den Nachsteuern und der Steuerbusse für nicht versteuertes Einkommen, denn das Bargeld stamme nachweislich aus deklariertem und versteuertem Einkommen, welches er seit 2008 angespart habe.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie ihrer Untersuchungspflicht und die Regeln über die Beweislastverteilung verletzt. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Vorinstanz die von ihm angebotenen Beweismittel...

iusNet StR 29.11.2021

 

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