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Beweislastverteilung

Die Besteuerung geldwerter Leistungen einer Beteiligung beim Gesellschafter

Jurisprudence
Direkte Steuern
Der Beschwerdeführer hatte die Aufrechnung von geldwerten Leistungen seiner 100%-Beteiligung bestritten. Dabei hat das Bundesgericht einerseits die Beweislastverteilung zu beurteilen, andererseits muss das Gericht die lediglich pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers würdigen und beurteilen. Denn ein Gesellschafter, der zudem auch Organ ist, hat eine geldwerte Leistung detailliert zu bestreiten, andernfalls kann eine bei der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung auch beim Gesellschafter erfolgen.
iusNet StR 24.04.2023

Vermutung von Einkommen bei unversteuertem Vermögen oder «in dubio pro reditibus»

Éclairages
Direkte Steuern
Werden unversteuerte Vermögenswerte im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens besteuert, so wird vermutet, dass es sich auch um nicht deklariertes steuerbares Einkommen handelt. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über die Jahre zu wenig Einkommen generiert hat, um zu beweisen, dass die Vermögenswerte aus versteuertem Einkommen angespart wurden. Die Vermögenswerte können vollständig im Rahmen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als Einkommen «geschätzt» werden.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 30.11.2021

Beweislast wie unversteuertes Vermögen geäufnet wurde, trägt der Pflichtige

Jurisprudence
Direkte Steuern
Gemäss BGr ist der Umstand, dass Bargeld in einem Bankschliessfach jahrelang nicht als Vermögen deklariert wurde grundsätzlich eine geeignete Basis für die von den Steuerbehörden angestellte Vermutung, dass diese Vermögenswerte vollständig aus unversteuertem Einkommen stammten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Mittel im Bankschliessfach zum Teil auch aus Lohnzahlungen stammen. Dies konnte der Steuerpflichtige aber nicht genügend aufzeigen. Die Würdigung der Vorinstanz ist somit nicht offensichtlich unrichtig gewesen.
iusNet StR 29.11.2021

Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten auf Stufe des Gesellschafters

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei der Gesellschaft erfolgten Aufrechnungen privater Lebenshaltungskosten im Gewinn. Diese wurden vom Wohnsitzkanton des Gesellschafters ungeprüft übernommen und im Einkommen aufgerechnet. Bei zweidimensionalen Sachverhalten herrscht kein Aufrechnungsmechanismus, stattdessen gilt die übliche Beweislastverteilung. In Abweichung davon hat ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, die Aufrechnungen detailliert zu bestreiten.
iusNet StR 30.03.2021

Internationale Verrechnungspreise

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die KStV GE führte auf Ebene der A SA Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2011 und 2012 durch. In Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (cost-plus Methode) wurden auf Ebene der Tochtergesellschaft A Ltd (Sitz auf den Seychellen) eine maximale Entschädigung von 5 % des Aufwands zugelassen. Der um 5 % des Aufwands gekürzte Gewinn der Tochtergesellschaft A Ltd wurde daher vollständig der Muttergesellschaft A SA zugerechnet. Das BGr gelangt zur Auffassung, dass das VGr GE nicht gegen Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG verstoßen hat, indem es den Entscheid der KStV GE betreffend die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bestätigte, welche im Übrigen von den OECD Leitlinien 2010 für gruppeninterne Dienstleistungen empfohlen wird.
iusNet StR 23.12.2019