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Beweislast im Nachsteuerverfahren

Beweislast im Nachsteuerverfahren

Jurisprudence
Direkte Steuern

Beweislast im Nachsteuerverfahren

Der im Kt BE wohnhafte A war Partner einer in der Rechtsform der Kollektivgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei im Kt ZH. Bei dieser fand eine durch das KStA ZH durchgeführte Buchprüfung statt, anlässlich welcher geschäftsmässig begründete Aufwendungen festgestellt wurden. Nachdem die KStV BE vom KStA ZH über die Ergebnisse dieser Buchprüfung in Kenntnis gesetzt worden war, eröffnete sie für die rechtskräftig veranlagten Steuerperioden 2004 – 2007 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen. Das Hinterziehungsverfahren wurde vom Bundesgericht im Urteil 2C_509/2019 vom 03.10.2019 rechtskräftig erledigt.

Nachdem der Steuerpflichtige sowohl die Nachsteuer- als auch die Strafsteuerentscheide bei der StRK BE angefochten hatte, sistierte diese in der Folge das Nachsteuerverfahren. Wegen drohender Verjährung hob die Vizepräsidentin der StRK BE am 4. Juni 2018 die Sistierung des Nachsteuerverfahrens auf und führte die Instruktion weiter.

Im Recht der direkten Bundessteuer liegt die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche...

iusNet StR 28.01.2020

 

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