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A-Post Plus

Sicherstellungsverfügungen – Nichtigkeit infolge Unzuständigkeit, Fristversäumnis und A-Post Plus

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Versand einer Sicherstellungsverfügung mittels A-Post Plus zulässig war. Die Rechtsmittel des Steuerpflichtigen erfolgten somit verspätet und die Vorinstanz trat zurecht nicht darauf ein. Die gestützt auf die Gemeindereglemente geltend gemachte Nichtigkeit infolge Unzuständigkeit des kantonalen Steueramts erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz verletzte jedoch das rechtliche Gehör, indem sie sich nicht mit der Nichtigkeitsrüge befasste.
iusNet StR 24.04.2024

Gegenbeweis bei Zustellung mit A-Post Plus – Gehörsverletzung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Steuerpflichtigen fest. Bei A-Post-Plus-Sendungen könne zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Empfang einer Sendung geschlossen werden (Zustellungsvermutung), dem Empfänger steht aber der Gegenbeweis offen. Dieser gilt als erbracht, wenn die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung erschüttert werden kann. Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit wesentlichen Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht auseinandergesetzt.
iusNet StR 30.01.2024

Keine Fristwiederherstellung bei unzulänglicher Organisation

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist setzt besondere organisatorische oder administrative Herausforderungen voraus, die über das Mass dessen hinausgehen, das zu Beginn der Covid-19 Massnahmen aufgrund der ausserordentlichen Lage auch andere Treuhänder traf.
iusNet StR 21.12.2021

Wann ist eine Verfügung "zugestellt"?

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Die ESTV versandte eine Verfügung am Freitag 1. März 2019 im Verfahren "A-Post Plus" an den die Büroadresse des Vertreters der Steuerpflichtigen (sog. Domiziladresse). Aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Post CH AG ("Track&Trace") geht hervor, dass die Verfügung am Samstag 2. März 2019 "via Postfach" zugestellt worden ist. Die Frist begann daher am Sonntag 3. März 2019 zu laufen und endete am 1. April 2019. Die Beschwerde vom 2. April 2019 war somit zu spät.
iusNet StR 25.08.2020