Gegenbeweis bei Zustellung mit A-Post Plus – Gehörsverletzung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Gegenbeweis bei Zustellung mit A-Post Plus – Gehörsverletzung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Gegenbeweis bei Zustellung mit A-Post Plus – Gehörsverletzung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Der Steuerpflichtige wurde von der KStV SZ am 17. August 2020 für die Steuerperiode 2017 veranlagt. Mit Eingabe vom 12. November 2020 beantragte der Steuerpflichtige die Wiederherstellung der Einsprachefrist, weil die Veranlagung bei der Steuervertreterin postalisch nicht eingegangen sei. Die Kenntnisnahme der Veranlagung sei erst am 26. Oktober 2020 erfolgt, als die KStV SZ diese der Steuervertreterin per E-Mail zustellte.
Am 18. November 2020 teilte die KStV SZ mit, dass die Veranlagungsverfügungen als am 18. August 2020 zugestellt gelten, worauf der Steuerpflichtige am 25. November 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen erhob. Die KStV SZ trat auf die Einsprache nicht ein; die Beschwerde des Steuerpflichtigen an das VGr SZ blieb erfolglos.
Der Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr.
Verfügungen und Entscheide sind dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen (Art. 116 Abs. 1 DBG). Gemäss schwyzerischem Recht sind Veranlagungsverfügungen in der Regel mit A-Post zu eröffnen (§ 150 StG SZ; § 53 Abs. 2 VVStG SZ). Folglich sind...
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