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Keine Fristwiederherstellung bei unzulänglicher Organisation

Keine Fristwiederherstellung bei unzulänglicher Organisation

Jurisprudence
Direkte Steuern

Keine Fristwiederherstellung bei unzulänglicher Organisation

Die örtliche Steuerkommission veranlagte den durch den Treuhänder B vertretenen Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern AG, Steuerperiode 2017, mit Veranlagungsverfügung vom 21. Februar 2020. Die Zustellung der Verfügung geschah im Verfahren "A-Post Plus". Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung ("Track&Trace") der Post CH AG erfolgte sie am 22. Februar 2020 durch Ablage der Abholungseinladung im Postfach des Treuhänders. Dieser erhob am Mittwoch, 25. März 2020 Einsprache. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache und der Ansetzung einer Einspracheverhandlung trat die örtliche Steuerkommission mit Einspracheentscheid vom 25. November 2020 auf die Sache nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass die Eingabe verspätet erfolgt sei, ohne dass hinreichende Hinderungsgründe vorlägen (E.1.1).

Sowohl das SpezialVGr als auch das VGr AG wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Vor VGr brachte der Treuhänder vor, dass ihm aufgrund der Befolgung der bundesrätlichen "Notstandsmassnahmen" am 17. März 2020 keine Zeit zum Abschliessen der Einsprache geblieben sei. Er habe in der Kalenderwoche 11 (beginnend am 9. März 2020...

iusNet StR 21.12.2021

 

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