Mittel, die ein selbständig erwerbende (Allein-) Aktionär seiner Gesellschaft zuführt sind nicht zwingend dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein selbständig erwerbender Aktionär, der eine Beteiligung aktiviert hat, auf sein Privatvermögen zurückgreift, um der Beteiligung die dort nötigen Mittel zuzuführen. Eine sofortige Wertberichtigung der aktivierten Forderung gegenüber der Beteiligung erwies sich aber sowieso als nicht gerechtfertigt, weil eine sofortige Rückzahlung innerhalb der gesetzlichen Frist aufgrund genügender flüssiger Mittel möglich gewesen wäre.