Das BGr kommt mit Bezug auf die Arbeitssituation der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des StGr SO zum Schluss, dass in den Vorjahren trotz einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit beider Gatten ein Wohnsitz im Kt NW angenommen wurde. Einzig aus dem Wegfall der beruflichen Aktivitäten des Ehemannes, bei unveränderter Situation der Gattin, kann nicht auf das Wegfallen des bisherigen Domizils im Kt NW geschlossen werden.