Bestrittene Wohnsitzverlegung in einen steuergünstigeren Kanton
Bestrittene Wohnsitzverlegung in einen steuergünstigeren Kanton
Bestrittene Wohnsitzverlegung in einen steuergünstigeren Kanton
Die Eheleute A waren seit 1983 im Kt ZH wohnhaft, wo sie in einem ihnen gehörenden Einfamilienhaus lebten. Per 1. November 2008 meldeten sie sich im KT SZ an. Per 31. Januar 2009 zogen sie innerhalb vom Kt SZ um und auf den 1. Mai 2010 meldeten sie sich wieder in derselben Gemeinde im Kt ZH an. Im Laufe des Jahres 2014 zogen sie schliesslich ins FL.
Der Kt SZ veranlagte die Ehegatten A für die Kantons- und Gemeindesteuern der Perioden 2008 sowie 2009. Die Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Am 5. September 2014 verfügte das KSt ZH, dass die Ehegatten A ihren Wohnsitz vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin im Kt ZH hatten und dort somit immer noch unbeschränkt steuerpflichtig waren. Das fochten die Betroffenen erfolglos mit den ihnen auf kantonaler Ebene verfügbaren Rechtsmitteln an, zuletzt mit Beschwerde an das VGr ZH.
Die ESTV befand für die Perioden 2008 und 2009, dass die Besteuerungskompetenz hinsichtlich der direkten Bundessteuer gegenüber den Ehegatten A dem Kt SZ zufalle, nicht zuletzt deswegen, weil Kt ZH seinen Veranlagungsanspruch aufgrund ungebührlich langen Zuwartens verwirkt habe und seine...
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