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Treu und Glauben

Mitwirkungspflichten bei Prozessführung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Mehrwertsteuer

A-4596/2022

Die ESTV setzte den Mehrwertsteuerbetrag eines Treuhänders (Steuerpflichtiger) mangels Mitwirkung desselben nach pflichtgemässem Ermessen fest. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache ohne genauere Unterlagen für die Prüfung der Einsprache einzureichen. Indem der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren die relevanten Akten für die Berechnung der geschuldeten Steuer eingereicht hat, hat er im vorinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil detailliert aus, was genau unter diesen Mitwirkungspflichten zu verstehen ist.
iusNet StR 29.08.2023

Wann sind Stipendien steuerfrei und wie werden einzelne Tranchen eines Stipendiums besteuert?

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, ob ein SNF-Stipendium der Einkommenssteuer unterliegt oder als Schenkung oder Unterstützungsleistung eine steuerfreie Einkunft darstellt. Zudem stellte sich die Frage welcher Steuersatz Anwendung findet, da die Steuerpflichtigen im Jahr der Auszahlung den Wohnsitz ins Ausland verlegten. Weiter lag eine unrichtige telefonische Auskunft des Steueramtes vor, wobei das BGr eruiert, weshalb eine solche Aussage keine Rechtswirkung entfalten kann.
iusNet StR 26.09.2022

Anonyme Denunziation

Jurisprudence
Direkte Steuern

2C_41/2020

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit eines aufgrund einer anonymen Anzeige eingeleiteten Steuerhinterziehungsverfahrens trotz Änderung der internen Praxis, da ein öffentliches Interesse an der richtigen Besteuerung besteht. Mit Bezug auf die Ausschüttungen der liechtensteinischen Stiftung wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
iusNet StR 26.04.2021

Anrechnung der «üblichen» Mäklerprovision

Jurisprudence
Direkte Steuern
Art. 12 StHG legt nicht fest, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen anrechenbar sind. Dem kantonalen Gesetzgeber verbleibt diesbezüglich ein gewisser Spielraum. So können die Kantone selber bestimmen, ob und in welchem Umfang sie Mäklerprovisionen als Aufwendungen anrechnen. Im Extremfall kann ein Kanton überhaupt keine Mäklerprovision zum Abzug zulassen.
iusNet StR 24.09.2019