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Mitwirkungspflichten bei Prozessführung

Mitwirkungspflichten bei Prozessführung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Mehrwertsteuer

Mitwirkungspflichten bei Prozessführung

Der Beschwerdeführer, ein Treuhänder, war bis 31. Dezember 2017 mehrwertsteuerlich eingetragen. Die Abrechnung der Mehrwertsteuer erfolgte semesterweise nach der und nach . Für die Abrechnungsperioden des ersten und zweiten Semesters 2016 reichte der Steuerpflichtige keine Abrechnungen bei der ESTV ein, weshalb diese den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Ergänzungsabrechnungen nach bestimmte und festsetzte. Am 30. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache, indem er der ESTV die Mehrwertsteuerabrechnungen für das erste und das zweite Semester 2016 nachreichte. Am 23. Juni 2022 erklärte die ESTV, die Eingabe als Einsprache entgegen zu nehmen, wies den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Einsprache hin und setzte eine Frist an, um diverse Unterlagen betreffend die Steuerperiode 2016 für die Prüfung der Einsprache einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen ein und liess sich nicht vernehmen, weshalb die ESTV die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 abwies.

Am 11. Oktober 2022 erhebt der Beschwerdeführer am BVGr Beschwerde gegen besagten Einspracheentscheid. Der...

iusNet StR 29.08.2023

 

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