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verdeckte Gewinnausschüttungen

Fehlender Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit

Jurisprudence
Direkte Steuern
Hat die steuerpflichtige juristische Person trotz mehrmaliger Aufforderung die geschäftsmässige Begründetheit von Aufwendungen nicht belegt, ist keine Ermessensveranlagung vorzunehmen, sondern zu Ungunsten der beweisbelasteten steuerpflichtigen Person zu entscheiden.
iusNet StR 27.08.2019

Keine geldwerte Leistung bei angemessener Gegenleistung

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Es ist nicht Aufgabe der steuerpflichtigen Person, die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen, sondern der Nachweis der geldwerten Leistung obliegt der Steuerbehörde. Da der Aktionär die Büroarbeiten nicht selber ausführen konnte, ist nach den Umständen der Nachweis gelungen, dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung für die Vergütung von CHF 29'400.- erhalten hat. Damit scheidet die Annahme einer geldwerten Leistung aus.
iusNet StR 02.07.2019

Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus fiktivem Darlehen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Es bestand Uneinigkeit darüber, ob die vom Beschwerdeführer gehaltene Gesellschaft eine Beteiligung lediglich treuhänderische übertragen erhalten hat. Die Steuerverwaltung stützte sich im Wesentlichen auf einen Vereinbarungsentwurf, welcher ausdrücklich die treuhänderische Aktienübernahme vorsah. Nach Auffassung des BGer war es ausreichend, dass die Vorinstanz aufgrund der Gesamtheit der vorgetragenen Sachverhaltsaspekte zur Überzeugung gelangt ist, dass die Übertragung treuhänderisch erfolgte.
iusNet StR 19.02.2019

Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Abschreibung von Darlehen an nahestehende Personen und dem überpreislichen Kauf von Immaterialgüterrechten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei der verdeckten Gewinnausschüttung genügt es, wenn der Leistungsempfänger dem Beteiligungsinhaber der leistenden Gesellschaft nahe steht, es muss keine direkte Verknüpfung bestehen. Der Kauf von Immaterialgüterrechten hält dem Drittvergleich nicht stand. Die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung nicht zu entkräften, dass die von ihr von einer nahestehenden Gesellschaft gekauften Immaterialgüterrechte keinen Wert hatten. Sie hat mit dem Kauf der Immaterialgüterrechte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.
iusNet StR 21.01.2019

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