Amtshilfe trotz Verwertung von gestohlenen Bankdaten?
Die Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat verstösst für sich allein nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts.
Das Bundesgericht trat auf ein Revisionsgesuch gegen ein bereits ergangenes Urteil des Bundesgerichtes nicht ein, nachdem der Rechtsvertreter keinen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121–123 BGG) geltend machte.
Rückweisungsentscheid war kein anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid
Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt, gegen welche keine Beschwerde erhoben werden kann. Der angefochtene Entscheid lässt sich prozessual nicht in zwei künstliche Teilbereiche aufspalten.
Abschreibung einer Beteiligung und unentgeltliche Übertragung derselben auf eine Stiftung
Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich schrieb ihre Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG auf null ab und übertrug sie unentgeltlich in derselben Steuerperiode auf eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Die Abschreibung wurde als nicht geschäftsmässige Aufwendung nicht zugelassen.
Verwirkung des Anspruches auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist verwirkt, wenn mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden.
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei einer gerichtlichen Beurteilung einer Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten durch die Zollverwaltung
Zuständig für die gerichtliche Beurteilung einer selbständigen Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten durch die Zollverwaltung als Zwangsmassnahme ist, da bei einer selbständigen Einziehung durch die Zollverwaltung in der Regel keine kantonale Strafverfolgungsbehörde anzurufen ist, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nicht das Bundesverwaltungsgericht.