In den vorangegangenen Steuerperioden verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erfassung eines Eigenmietwerts, da entsprechende Verkaufsdokumentationen sowie Korrespondenz mit potentiellen Käufern eingereicht wurden. Tatsächlich reichte sie lediglich ein E-Mail, in welcher die Liegenschaft einem Kaufinteressenten beschrieben wurde, als Nachweis ein. Die Vorinstanz sah darin den Beweis, dass kein Eigengebrauch bestehe. Der Nachweis der Unbewohnbarkeit der Liegenschaft wurde damit nicht erbracht.