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Steuerrechtliche Anerkennung von Offshore Strukturen für die Verrechnungssteuer

Steuerrechtliche Anerkennung von Offshore Strukturen für die Verrechnungssteuer

Éclairages
Verrechnungssteuer

Steuerrechtliche Anerkennung von Offshore Strukturen für die Verrechnungssteuer

I. Sachverhalt

A mit Wohnsitz in Österreich ist indirekter Stifter und einziger Begünstigter der liechtensteinischen Stiftung E. Basierend auf einem sog. "letter of wishes" besitzt er die volle Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen. Die Stiftung ist ihrerseits 100%-ige Eigentümerin der Finanzgesellschaft F Holding Inc. mit Sitz in Panama. Dieser Gesellschaft gehört das Bankdepot bei der Bank D.

Die liechtensteinischen Stiftungen E ist zudem mit 50% an der Zwischengesellschaft I Holding mit Sitz in Panama beteiligt, welche ihrerseits 100%-ige Eigentümerin der J Ltd. mit Sitz auf den BVI ist. Die J Ltd. ist die 100%-ige Eigentümerin der schweizerischen Gesellschaften F AG und C GmbH.

Die B AG schüttete in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 Dividenden in Höhe von jeweils CHF 750’000 aus und führte die darauf geschuldete Verrechnungssteuer bei der ESTV ab. Die C GmbH zahlte in den Jahren 2008 bis 2011 Dividenden in Höhe von jeweils CHF 500'000 führte die Verrechnungssteuer ebenfalls ab.  

A beantragte beim zuständigen österreichischen Finanzamt für die Jahre 2009 bis 2011 sowie mit separatem Antrag für 2012 die Rückerstattung von Verrechnungssteuern. Neben der Verrechnungsteuer auf den Dividenden der B AG und der C GmbH verlangte er zusätzlich die Rückererstattung der Verrechnungssteuer auf seine in einem Bankdepot bei der Bank D gehaltenen Aktien.  Das zuständige Finanzamt übermittelte den Antrag am 13. Februar 2013 der ESTV.

Die ESTV wies die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in vollem Umfang ab. Die von A erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

II. Vorbringen des Beschwerdeführers A

A bringt zusammengefasst vor, die fraglichen Dividendenausschüttungen und Zinsen seien ihm von den österreichischen Steuerbehörden für die Zwecke der Einkommenssteuern persönlich zugerechnet worden. Allein dadurch sei ein Zufluss der Dividenden und Zinsen bei ihm erstellt. Selbst wenn dem nicht...

iusNet StR 25.05.2020

 

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