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Wiederbegebung eigener Aktien: steuerfreie Kapitaleinlage oder steuerbarer Gewinn?

Éclairages
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In diesem Entscheid ergänzt das Bundesgericht die Rechtsprechung zu eigenen Aktien. Es beschäftigt sich dabei mit der Frage, ob das Gewinnsteuerrecht eine Korrekturvorschrift enthält, nach welcher ein handelsrechtlich erfolgsneutral verbuchter Erlös aus der Wiederbegebung eigener Aktien eine Aufrechnung nach sich ziehen kann.
Bastian Thurneysen
Jonas Bühlmann
iusNet StR 31.07.2024

Wiederbegebung eigener Aktien: steuerfreie Kapitaleinlage oder steuerbarer Gewinn?

Jurisprudence
Direkte Steuern
Seit dem Paradigmenwechsel durch das Inkrafttreten des revidierten Rechnungslegungsrechts im Jahr 2013 sind eigene Aktien gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR handelsrechtlich als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen. Im vorliegenden Entscheid ergänzt das Bundesgericht die Rechtsprechung zu eigenen Aktien. Es beschäftigt sich dabei mit der Frage, ob das Gewinnsteuerrecht eine Korrekturvorschrift enthält, nach welcher ein handelsrechtlich erfolgsneutral verbuchter Erlös aus der Wiederbegebung eigener Aktien eine Aufrechnung nach sich ziehen kann.
iusNet StR 31.07.2024

Kein schützenswertes Interesse an einer beantragten Höherveranlagung

Jurisprudence
Direkte Steuern
An einer beantragten Höherveranlagung besteht selbst dann kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse, wenn die Zuweisung einer Immobilie zum Geschäftsvermögen AHV-betragsrechtliche Konsequenzen hat.
iusNet StR 31.07.2024

Steuerliche Zurechnung beschlagnahmter Vermögenswerte und Abzugsfähigkeit von Nachsteuern

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob von der ESTV beschlagnahmte Vermögenswerte sowie daraus fliessende Erträge den Steuerpflichtigen steuerlich zuzurechnen sind und folglich der Einkommens- bzw. Vermögenssteuer unterliegen. Des Weiteren ist umstritten, ob im Veranlagungszeitpunkt verjährte Nachsteuern bei der Vermögenssteuer abzugsfähig sind.
iusNet StR 31.07.2024

Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer und Wohnsitz der Eheleute

Jurisprudence
Direkte Steuern
Vorliegend ist die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer im Lichte von Art. 3 Abs. 5 DBG streitig. Das Bundesgericht hat ferner zu prüfen, ob die Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Recht angenommen hat, dass sich der rechtliche Lebensmittelpunkt und damit der steuerliche Wohnsitz der Ehegatten im Jahr 2017 nicht in Luxemburg, sondern noch in Bern befunden hat.
iusNet StR 31.07.2024

Herabsetzung des Beweismasses für Nachweis des Ortes der tatsächlichen Leitung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Feststellung des Ortes, wo die Geschäfte geführt werden, ist für die beweisführungspflichtigen Steuerbehörden in der Regel unmöglich oder zumindest unzumutbar.
iusNet StR 26.06.2024

Verdeckte Gewinnausschüttung beim Erwerb einer überschuldeten Gesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer geldwerten Leistung durch die Einbringung einer zu liquidierenden Gesellschaft und anschliessender unentgeltlicher Übernahme einer überschuldeten Gesellschaft zu beurteilen. Dabei wurden die Gesellschaften von denselben Aktionären beherrscht. Das Bundesgericht verneint vorliegend eine konsolidierte Betrachtungsweise der beiden Einlagen.
iusNet StR 26.06.2024

Schenkungssteuer im Konkubinat – Vermutung der Schenkungsabsicht

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht hat den Schenkungswillen im Konkubinatsverhältnis zu prüfen. Es ist umstritten, ob nach der Übertragung eines Grundstückes zu hälftigem Miteigentum vom Vater des Konkubinatspartners mit Erbvorbezug (gemischte Schenkung) eine kantonalrechtlich steuerbare Schenkung an die Steuerpflichtige erfolgte.
iusNet StR 26.06.2024

Wochenaufenthalterstatus und Wohnsitz bei Ehegatten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zürich zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2018 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich und nicht mehr im Aargau haben. Umstritten war, ob eine massgeblich veränderte Faktenlage vorhanden war, die es dem Kanton Zürich erlaubte, die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch zu nehmen.
iusNet StR 26.06.2024

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