Herabsetzung des Beweismasses für Nachweis des Ortes der tatsächlichen Leitung
Herabsetzung des Beweismasses für Nachweis des Ortes der tatsächlichen Leitung
Herabsetzung des Beweismasses für Nachweis des Ortes der tatsächlichen Leitung
Die am 20. Februar 2003 mit Sitz in U./SG gegründete A. AG verlegte ihren Sitz am 22. September 2008 nach V./AR. Mit Schreiben vom 4. August 2021 teilte das KStA SG der A. AG mit, dass Hinweise für eine Steuerpflicht in St. Gallen beständen. Das StA forderte die A. AG auf, sich zu ihrem Geschäftsort zu äussern und Unterlagen einzureichen.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 stellte das KStA SG fest, dass die A. AG seit dem 1. April 2011 (mindestens für die Steuerperioden vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2021) im Kt. SG aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Die hiergegen im Kt. SG erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das bedeutet, so das Bundesgericht, dass die juristische Person zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig ist, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Dieser nach kantonalem Recht begründete Besteuerungsanspruch des Sitzkantons werde jedoch nach den Grundsätzen des...
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