Wird die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung als Zweitwohnung weiter genutzt, sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung nicht erfüllt.
Vorsorgepläne, welche Kriterien enthalten, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers abhängt, erfüllen die Voraussetzungen der Kollektivität im Sinne von Art. 1c Abs. 1 Satz 2 BVV 2 regelmässig nicht.