Wiederaufnahme des Wertschriftenhandels
Wiederaufnahme des Wertschriftenhandels
Wiederaufnahme des Wertschriftenhandels
Die Eheleute A machten bei den Staats- und Gemeindesteuern LU sowie der direkten Bundessteuer 2014 einen Verlustabzug von Fr. 274'168.-- aufgrund selbständigen Wertschriftenhandels geltend. Alle kantonalen Instanzen verweigerten diesen Abzug.
Die Eheleute A beantragen in ihrer Beschwerde ihre Tätigkeit als gewerbsmässigen Wertschriftenhandel anzuerkennen und den Verlustabzug zuzulassen.
Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das KGr LU geurteilt, dass die Umstände im vorliegenden Fall nicht auf eine selbständige (Neben-) Erwerbstätigkeit bzw. auf einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel schliessen lassen (E. 3). Die Ehegatten A hatten in den Steuerperioden 2000 bis 2012 stets einen Verlust erzielt. Nach unumstrittener eigener Angabe gegenüber der Veranlagungsbehörde hatten die Eheleute A per Ende 2012 den zuvor betriebenen Wertschriftenhandel unwiderruflich beendeten und hielten sich daran auch während der direkt nachfolgenden Periode 2013 fest. Im Jahr 2014 machten sie sodann die Wiederaufnahme des Wertschriftenhandels geltend.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein deutliches Indiz vor, dass es an einer subjektiven...
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