iusNet

Steuerrecht > Rechtsprechung > Bund > Direkte Steuern > Verwirkung Des Rechtes Auf Anfechtung Einer Kantonalen

Verwirkung des Rechtes auf Anfechtung einer kantonalen Veranlagung

Verwirkung des Rechtes auf Anfechtung einer kantonalen Veranlagung

Jurisprudence
Direkte Steuern

Verwirkung des Rechtes auf Anfechtung einer kantonalen Veranlagung

Die A AG hat seit 2008 statutarischen Sitz in U (AR) und wird seither von den Ehegatten A beherrscht. Laut HR-Eintrag bezweckt die Gesellschaft den Grosshandel, Vertrieb und Import technischer Bedarfsartikel. Die A AG verfügt in der C AG mit Sitz in V (ZH) über eine Schwestergesellschaft, welche laut HR-Eintrag denselben statutarischen Zweck verfolgt. Für die Steuerperioden 2008 bis 2013 ist die A AG vom Kt AR definitiv veranlagt worden.

Nach einer Buchprüfung bei der C AG kündigte das KStA ZH der A AG im Juni 2016 an, dass der Kt ZH ab der Steuerperiode 2008 die Steuerhoheit über sie beanspruchen werde, da die Geschäfte der Gesellschaft in V (ZH) geführt worden seien und der statutarische Sitz in U lediglich ein Scheindomizil darstelle. Für den Fall, dass die Steuerhoheit bestritten werden sollte, stellte das kantonale Steueramt einen Vorentscheid über die ordentlich einzuschätzenden Staats- und Gemeindesteuern ab dem Jahr 2011 in Aussicht.

Nachdem die A AG hierzu eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, hielt das KStA ZH mit Vorentscheid vom 13. Februar 2017 fest, ab der Steuerperiode 2011 werde die Steuerhoheit des Kt ZH und der Gemeinde V über die A AG...

iusNet StR 18.11.2019

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.