Die Mitwirkung des Verkäufers bei der indirekten Teilliquidation
Die Mitwirkung des Verkäufers bei der indirekten Teilliquidation
Die Mitwirkung des Verkäufers bei der indirekten Teilliquidation
A und C hielten gemeinsam 100% an der D AG in ihrem jeweiligen Privatvermögen. Im Jahr 2008 verkauften sie ihre Anteile an die E AG, die fortan alleinige Eigentümerin wurde. Infolge Fusion im Jahr 2013 (vor Ablauf der 5-Jahresfrist) gingen die Aktiven und die Passiven der D AG auf die E AG über.
Das Steueramt des Kanton Zürichs eröffnete ein Nachsteuerverfahren aufgrund des Verdachts auf eine Unterbesteuerung infolge Sperrfristenverletzung bei indirekter Teilliquidation.
Das BGr führt aus, dass die zentrale Streitfrage darin bestehe, ob die Vorinstanz beim Verkauf der Aktien der D AG durch den Steuerpflichtigen zu Recht die Voraussetzung der verkäuferseitigen Mitwirkung bejaht habe und daher im Nachsteuerverfahren von einem steuerbaren Ertrag im Rahmen einer indirekten Teilliquidation ausgegangen sei.
Das BGr stellt klar, dass die blosse Existenz handelsrechtlich ausschüttungsfähiger, nicht-betriebsnotwendiger Substanz an sich nicht ausreiche, um eine indirekte Teilliquidation zu begründen. Der Verkäufer könne den Mitwirkungsvorwurf ausschliessen, indem er prüft, ob der Käufer den Kaufpreis ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft finanzieren kann...
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