iusNet

Steuerrecht > Rechtsprechung > Bund > Direkte Steuern > Berücksichtigung Von Verlustvorträgen Nach Einer

Berücksichtigung von Verlustvorträgen nach einer Ermessensveranlagung mit positivem Reingewinn

Berücksichtigung von Verlustvorträgen nach einer Ermessensveranlagung mit positivem Reingewinn

Jurisprudence
Direkte Steuern

Berücksichtigung von Verlustvorträgen nach einer Ermessensveranlagung mit positivem Reingewinn

Die A. AG wurde für die Steuerjahre 2017 und 2018 rechtskräftig nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Die Veranlagungen für 2019 basierten auf der Steuerdeklaration, wobei die geltend gemachten Vorjahresverluste nicht berücksichtigt wurden. Das KStA ZH erachtete die Verluste als verrechnet.

Die kantonalen Rechtsmittel waren insofern erfolgreich, als das KStA ZH Steuerrückstellungen zuliess. Die Anträge auf Verlustverrechnung wurden jedoch abgewiesen.

Die Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr.

Strittig ist, ob die Steuerpflichtige im Steuerjahr 2019 Vorjahresverluste geltend machen kann, obwohl sie für die Steuerjahre 2017 und 2018 mit positivem Reingewinn veranlagt wurde (E. 2).

Verluste können in den folgenden sieben Geschäftsjahren geltend gemacht werden, sofern sie bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 25 Abs. 2 StHG; § 70 Abs. 1 StG ZH). Dadurch wird das gesetzlich vorgesehene Periodizitätsprinzip (Art. 79 DBG; Art. 31 StHG; § 83 StG ZH) im Rahmen der...

iusNet StR 30.10.2024

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.